Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG verpflichtend?
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Wo kann ich weitere Informationen finden?
Was muss ich beachten, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinheit plane?
Was bedeutet die Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber für mich?
Wie kann ich die Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung herstellen?
Was gilt für steuerbare Verbrauchseinheiten, mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024?
Wie erhalte ich meine Netzentgeltreduzierung?
Kurzinfo zum Hintergrund
Um die herausfordernden Klimaziele zu erreichen, sind in den nächsten Jahren zahlreiche Verbrauchseinrichtungen wie zum Beispiel Wärmepumpen oder Ladepunkte für Elektromobilität ins öffentliche Stromnetz einzubinden. Um hier allen berechtigten Interessen nachzukommen und die Netzstabilität weiter zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur die Neuregelung des § 14a EnWG erarbeitet und auf den Weg gebracht. Im Gegenzug für die Steuerbarkeit, kann der Kunde Netzentgelte reduzieren. Die Neuregelung tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.
Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG verpflichtend?
Für Betreiber:innen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer elektrischen Leistung ab 4,2 kW und mit einer technischen Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 besteht die Pflicht zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Hierunter zählen die unten aufgeführten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW.
- Ladepunkte bzw. Wallboxen (nicht öffentlich)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizeinrichtungen wie zum Beispiel Heizstäben
- Batteriespeicher
- Klimageräte für Raumkühlung
Wichtig: Das Gesetz sieht eine Reihe von Ausnahmen vor. Hier in Kürze die wichtigsten.
Für Anlagen, mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 gilt Bestandsschutz bzw. eine Übergangsregelung. Diese Kunden müssen erstmal nichts weiter veranlassen.
Die Regelungen für Nachtspeicherheizungen bleiben bis Stilllegung/Ausbau erhalten und sind keine Verbrauchseinrichtungen nach §14a.
Wo kann ich weitere Informationen finden?
Weitere und detaillierte Informationen und das aktuelle Preisblatt zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finden Sie auf unserer Website enercity-netz.de.
Was muss ich beachten, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinheit plane?
Wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine elektrische Leistung von mindestens 4,2 kW hat, ist diese Regelung für Sie verpflichtend.
Nach § 14a EnWG, haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte. Sie können aktuell aus zwei Modulen wählen - zusätzlich gibt es noch Modul 3, dies kommt gegenwärtig noch nicht zur Anwendung:
🟢 Modul 1 – Pauschale Netzentgeltreduzierung (Standardmodell)
Kurz erklärt:
Sie bekommen jedes Jahr einen festen Rabatt auf das Netzentgelt, unabhängig davon, wann und wieviel Strom Ihre Anlage verbraucht.
Merkmale:
- ✅ Standardfall – gilt automatisch, wenn nichts anderes gewählt wird
- ✅ Kein Smart Meter erforderlich
- ✅ Ein gemeinsamer Zähler mit Haushaltsstrom reicht aus
- ✅ Rabatt wird auf der Stromrechnung verrechnet
- ✅ Gilt dauerhaft, auch wenn nie gedrosselt wird
Finanzieller Effekt:
- Kostenreduktion für einen Durchschnittshaushalt ca. 150 € pro Jahr brutto
- Zusammensetzung: Grundbetrag + sogenannte „Stabilitätsprämie“
Geeignet für:
- Haushalte mit Wärmepumpe oder Wallbox
- Alle, die keinen technischen Aufwand möchten
📌 Merksatz: Einfach, sicher, immer sinnvoll.
🔵 Modul 2 – Verbrauchsabhängige Netzentgeltreduzierung
Kurz erklärt:
Je mehr Strom Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung zieht, desto höher fällt der Rabatt aus.
Merkmale:
- ✅ Rabatt pro verbrauchter kWh
- ❗ Separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung erforderlich
- ❗ Aufwendigeres Mess‑ und Abrechnungskonzept
- ❗ Heute kaum am Markt umgesetzt
Finanzieller Effekt:
- Lohnt sich nur bei sehr hohem Jahresverbrauch
- Typisch für große Wärmepumpenanlagen oder Mehrfamilienhäuser
Geeignet für:
- Hoher, gleichmäßiger Verbrauch
- Betreiber, die separat messen wollen
📌 Merksatz: Theoretisch attraktiv, praktisch selten.
Für Modul 2 muss ein separater Zählpunkt nur für die Anlagen nach dieser Regelung errichtet werden.
🟣 Modul 3 – Zeitvariable Netzentgelte (Anreizmodul) (NICHT WÄHLBAR)
Kurz erklärt:
Sie zahlen unterschiedliche Netzentgelte je nach Tageszeit – günstig bei niedriger Netzauslastung, teurer in Spitzenzeiten.
Wichtige Einordnung:
➡️ Modul 3 ist kein Ersatz, sondern ein Zusatz (AddOn) zu Modul 1.
⚠️ Modul 3 ist aktuell nicht wählbar! Hierfür ist die Installation einer sogenannten Steuerbox erforderlich - diese ist aktuell noch nicht verfügbar. Sobald die Steuerboxen verfügbar sind und die Umsetzung von Modul 3 möglich ist, stellen wir alle relevanten Informationen transparent und aktuell auf unserer Internetseite zur Verfügung.
Ihre elektrischen Anlagen und Ihre Elektroinstallation müssen den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Richtlinien für elektrische Anlagen entsprechen.
Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.
Was bedeutet die Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber für mich?
Die Übergangsregelung sieht vor, dass ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 eine präventive Steuerung erfolgen darf. Die Maßnahme wird ergriffen, wenn ein Netzengpass auf Basis von Prognosen vorhersehbar ist. Die Anlage wird dann reduziert für 2 Stunden am Tag für maximal 2 Jahre. Danach findet ein Wechsel in die netzorientierte Steuerung statt oder das Stromnetz wurde in der Zwischenzeit entsprechend ertüchtigt.* Die technische Umsetzung der Steuerung kann sowohl über konventionelle Steuerungstechnik als auch über das intelligente Messsystem umgesetzt werden.
Art der Steuerung
Es kann zwischen zwei verschiedenen Arten der Steuerung entschieden werden:
Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung):
- Reduzierung auf eine Mindestleistung von 4,2 kW je Anlage
- Sofern durch Anlage technisch nicht machbar, ist der nächstkleinere Wert umzusetzen (ggf. 0 kW)
Steuerung mittels Energiemanagementsystem (EMS):
- Mindestleistung für EMS wird mittels Formeln unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors berechnet
- Der Betreiber kann den Sollwert für netzwirksamen Leistungsbezug nach eigener Maßgabe einsetzen.
- Eigenverbrauch von PV-Strom ist im Steuerungsfall möglich
*Nur beim präventiven Steuern
Wie kann ich die Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung herstellen?
Für die netzorientierte Steuerung benötigen Sie ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuerbox von ihrem Messstellenbetreiber. Zum jetzigen Zeitpunkt reicht es aus, wenn Sie das Messsystem beim Messstellenbetreiber beauftragt haben. Außerdem muss eine Kommunikationsanbindung an die Anlage ermöglicht werden, z.B. über Leerrohre.
Aufgrund ausstehender Zertifizierungsprozesse und einer damit einhergehenden geringen Marktverfügbarkeit sowie laufender regulatorischer Anpassungen durch den Gesetzgeber können die Steuerboxen bis auf Weiteres nicht angeboten werden. Wir arbeiten jedoch mit Hochdruck daran, diese schnellstmöglich verfügbar zu machen und informieren dazu an entsprechender Stelle. Hierdurch entstehen Ihnen allerdings keine finanziellen Nachteile, da unabhängig vom Einbau einer Steuerbox ein Anspruch auf reduzierte Netzentgelte für eine entsprechend angemeldete steuerbare Verbrauchseinheit besteht (s. "Netzentgeltreduzierung").
Die Kosten zur Herstellung der Steuerbarkeit tragen sowohl der Netzbetreiber als auch die Betreiber:innen der steuerbaren Verbrauchseinheit. Die Preisobergrenzen für die Steuerbox sind von der BNetzA vorgegeben und belaufen sich aktuell auf jeweils 50€ jährlich. Die Kosten könnten in Zukunft von der BNetzA angepasst werden.
In der Übergangszeit kann es vorkommen, dass wir präventiv steuern müssen, das bedeutet, dass die über konventionelle Technik, wie potentialfreie Relaiskontakte oder vorgeschaltete Schütze, erfolgen muss. Sollte das in ihrem Netzgebiet notwendig sein, kontaktieren wir Sie direkt. Zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt keine präventive Steuerung nach der aktuellen §14a Regelung in unserem Netzgebiet.
Ausnahme: Nur sofern die Anlage auch mit einem vorgeschalteten Schütz nicht gesteuert werden kann, gilt eine Ausnahmeregelung bis Ende 2026. Der Betreiber hat den Nachweis zu erbringen. Damit können Sie auch nicht an der aktuellen § 14a EnWG Regelung teilnehmen.
Was gilt für steuerbare Verbrauchseinheiten, mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024?
Die Übergangszeit gilt bis zum 31.12.2028. Bis dahin können Betreiber:innen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer § 14a Vereinbarung, die bis zum 31.12.2023 abgeschlossen wurde, freiwillig und endgültig in die neuen Regelungen der finalen Festlegung wechseln. Dafür müssen die technischen Voraussetzungen erfüllt sein.
Die prozentuale Reduzierung für den Arbeitspreis und Grundpreis aus dem Jahr 2023 bleibt bis zum 31.12.2028 für Bestandskund:innen bestehen.
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Ausnahmen:
- Nachtspeicherheizungen bekommen die bisherige Reduzierung der Netzentgelte bis zur Außerbetriebnahme
- Die anderen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht wechseln
- Ein Bestandskunde kann in das Modul 1 wechseln, ein separater Zähler ist nicht notwendig
- Ein Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann in die § 14a Regelung freiwillig wechseln.
Wie und wo kann ich eine steuerbare Verbrauchseinheit anmelden?
Wenn Sie eine Ladeeinrichtung bei uns anmelden wollen, können Sie das direkt im enercity NetzPortal vornehmen. Gleiches gilt für Wärmepumpen, Stromspeicher oder Klimageräte für Raumkühlung - die Anmeldung können Sie bequem online vornehmen.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des §14a EnWG konkret und welche Ausnahmen gibt es?
Die Neuregelung des § 14a betrifft alle steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) wie nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Wärmepumpen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe) sowie Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen) und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Strombezugsrichtung zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung ab 4,2 kW.
Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Sinne § 14a EnWG ist gemeinsam, dass sie unmittelbar oder mittelbar in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) angeschlossen sind.
Ladeinfrastruktur:
- Einzelanlagen > 4,2 kW
- Ausnahme: Öffentlich zugängliche Ladepunkte gem. § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) oder Ladepunkt bei Institutionen mit Sonderrechten gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO)
Wärmepumpen:
- Summe der Anlagen dieser Fallgruppe hinter einem Netzanschluss > 4,2 kW
- Ausnahme: Anlagen die nicht zur Raumheizung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insb. solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen
Anlagen zur Raumkühlung:
- Summe der Anlagen dieser Fallgruppe hinter einem Netzanschluss > 4,2 kW
- Ausnahme: Anlagen die nicht zur Raumkühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insb. solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen
Stromspeicher:
- Einzelanlagen > 4,2 kW
- Ausnahme: Stromspeicher, welche technisch keinen Strom aus dem Netz beziehen können (eine softwareseitige Regelung ist nicht ausreichend).
Wie erhalte ich meine Netzentgeltreduzierung?
Anfragen zu Netzentgeltreduzierungen - Umlageprivilegierung für Wärmepumpen
Für eine installiere Wärmepumpe, können Sie Geld erstattet bekommen, da bestimmte staatliche Umlagen entfallen. Die Netzentgeltreduzierungen werden nach §22 EnFG über den jeweiligen Stromlieferanten beantragt. Richten Sie Ihre Anfrage bitte an Ihren Stromlieferant, wir sind als Netzbetreiber nicht der richtige Ansprechpartner. Ihr Stromlieferant teilt uns in der Folge alle notwendigen Daten auf elektronischem Weg mit.
Tipp: Weitere Infos finden auf der Webseite der Bundesnetzagentur unter Energiefinanzierungsgesetz - Aufsicht und Umlagepflichten zur Verfügung.
Weitere Fragen richten Sie bitte direkt an Ihren Stromlieferant der kann Ihnen konkret Auskünfte zu Ihrer individuellen Situation geben.