Welches Schreiben erhalten Kundinnen und Kunden?
Warum erhalte ich eine separate Rechnung für meinen digitalen Zähler?
Worin unterscheiden sich Stromlieferanten, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber?
Was kostet der Messstellenbetrieb für mich als Endkunde?
Warum bekomme ich meine Rechnungen von 2018 bis 2022 erst jetzt?
Kann ich einen Ratenplan für meine Forderung vereinbaren?
Ist der Wechsel zu einer modernen Messeinrichtung Pflicht?
Welches Schreiben erhalten Kundinnen und Kunden?
Sie erhalten von uns ein Schreiben, in dem wir Sie über die Hintergründe zum Messstellenbetrieb informieren. Einige Lieferanten schließen die Abrechnung des Messstellenbetriebs in der Lieferrechnung aus, in diesem Fall erhalten Sie eine Rechnung von uns als zuständigem Messstellenbetreiber. Eine Aufstellung der anfallenden Kosten find Sie auf der 2ten Seite, auf der 3ten Seite finden Sie ein SEPA-Lastschriftmandat. Wenn Sie dies ausgefüllt zurücksenden, müssen Sie sich um nichts weiter kümmern. Ab Seite 4 finden Sie die AGB.
Gut zu wissen: Die Kosten für den Messstellenbetrieb sind gesetzlich geregelt. Ihr Lieferant teilt und elektronisch mit, ob er die Kosten ganz, teilweise oder gar nicht übernimmt. Wir übernehmen diese Informationen zu Ihrer Verbrauchstelle, so ist sichergestellt, dass immer der richtige Betrag mi Ihnen persönlich abgerechnet wird.
Beispiel für das Anschreiben:
Warum erhalte ich eine separate Rechnung für meinen digitalen Zähler?
Es kann durchaus sein, dass Sie eine separate Rechnung von Ihrem Messstellenbetreiber erhalten. Bisher hatten Sie wahrscheinlich keine direkte Kommunikation mit Ihrem Messstellenbetreiber und haben auch keine Rechnung bekommen. Das liegt daran, dass bisher die Kosten für den Messstellenbetrieb in Ihrer Stromrechnung im Rahmen der Netzkosten abgerechnet wurden.
Wenn bei Ihnen allerdings ein digitaler Zähler (eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem) eingebaut wurde, ist das in Zukunft nicht mehr so einfach möglich.
Möglichkeit 1
Die Kosten des Messstellenbetriebs können weiterhin über Ihre normale Energierechnung mit abgerechnet werden,
- wenn sich Ihr Stromlieferant damit einverstanden erklärt und
- die notwendigen Regelungen zum Messstellenbetrieb in Ihren Liefervertrag aufgenommen werden.
Möglichkeit 2
Ist Ihr Lieferant nicht einverstanden, erhalten Sie eine separate Rechnung über die Kosten des Messstellenbetriebs von Ihrem Messstellenbetreiber.
Die Abrechnung beinhaltet Kostenpositionen wie Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle sowie Messung & Datenübertragung.
Bereits durch die Entnahme von Energie aus dem Netz (Anschalten des Lichtschalters) haben Sie in der Regel automatisch einen Vertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber geschlossen.
Bitte prüfen Sie daher Ihren Liefervertrag, ob die Kostenposition dort noch auftaucht und nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit Ihrem Energielieferanten auf!
Worin unterscheiden sich Stromlieferanten, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber?
Die Verantwortung für den Aufbau, die Erweiterung und die Instandhaltung des Stromnetzes liegt beim Netzbetreiber (z. B. enercity Netz GmbH). Zusätzlich ist er für den Transport von Strom und/oder Gas zu den einzelnen Haushalten verantwortlich. Dieses Netz wird verschiedenen Stromlieferanten (z. B. enercity AG, Lichtblick oder Yello) zur Verfügung gestellt werden.
Den Messstellenbetrieb (z. B. enercity Netz GmbH) übernimmt in der Regel der örtliche Netzbetreiber, der für den Betrieb der Zähler verantwortlich ist. Diese Aufteilung der verschiedenen Rollen (Netzbetreiber / Messstellenbetreiber) gibt es noch nicht allzu lange. Grundlage für den Messstellenbetreiber ist das Messstellenbetriebsgesetz.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Netzbetreiber die Aufgabe des Messstellenbetriebs an ein anderes Unternehmen delegiert. Sie haben jederzeit die Freiheit, den Messstellenbetreiber selbst auszuwählen bzw. zu wechseln.
Was kostet der Messstellenbetrieb für mich als Endkunde?
Die gesetzlich festgelegten jährlichen Kosten für moderne Messeinrichtungen, also digitale Stromzähler, belaufen sich für grundzuständige Messstellenbetreiber maximal auf 20 Euro brutto / jährlich.
Hingegen können intelligente Messsysteme höhere Gebühren mit sich bringen, je nachdem welche Konstellation vorliegt. Bitte prüfen Sie daher das veröffentlichte Preisblatt.
Auf den Rechnungen befindet sich ein Hinweis, dass Beträge unter 2€ nicht überwiesen werden müssen.
Der Austausch des Zählers selbst ist für den Endkunden kostenlos, sofern dieser auf Anordnung vom Messstellenbetreiber erfolgt. Im Fall eines außerplanmäßigen Wechsels auf Wunsch des Kunden, kann eine zusätzliche Gebühr für den Wechsel erhoben werden.
Unser Preisblatt finden Sie hier.
Warum bekomme ich meine Rechnungen von 2018 bis 2022 erst jetzt?
Die Rechnung über den Messstellenbetrieb erfolgt in der Regel an den Stromlieferanten, der es an seine Kund:innen weiterberechnet. Mit dem Einbau Ihres digitalen Zählers hat Ihr Lieferant uns informiert, dass die Rechnung für den Messstellenbetrieb an Sie direkt erfolgen soll. Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten. Vielen Dank.
Die Änderung aus dem Messstellenbetriebsgesetz haben dazu geführt, dass Kund:innen künftig Ihren Messstellenbetreiber frei wählen und damit die direkte Abrechnung des Messstellenbetriebs beauftragen können. Das hatte zur Folge, dass automatisierte und standardisierte Abrechnungsprozesse umgestellt werden mussten. Aufgrund der Komplexität hat die Umsetzung mehr Zeit in Anspruch genommen. In Einzelfällen bekommen Kund:innen daher die Rechnung über mehrere Jahre.
Eine Verjährung der Forderungen für bisher nicht abgerechnete Kosten des Messtellenbetriebes ist nicht möglich: Laut Gesetz werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Messstellenbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 10 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Eine Verjährungsfrist beginnt erst dann, wenn eine Rechnung erstellt wurde.
Indem die Fälligkeit eine Voraussetzung für die Entstehung der Forderung ist, beginnt die allgemeine Verjährungsfrist nach § 195 BGB gemäß § 199 BGB erst am 01.01. jenes Jahres, welches auf das Jahr der Entstehung folgt. Für eine Rechnung, die im Jahr 2024 geschrieben wird, auch wenn es sich z. B. um Entgelte für den Messstellenbetrieb im Jahr 2018 handelt, beginnt die Verjährung somit am 01.01.2025 und endet am 31.12.2027.
Kann ich einen Ratenplan für meine Forderung vereinbaren?
Dies prüfen wir individuell für Sie. Bitte senden Sie hierfür eine E-Mail an info@enercity-netz.de bitte geben Sie unbedingt Ihren Namen, die Adresse sowie die Kundennummer an.
Ist der Wechsel zu einer modernen Messeinrichtung Pflicht?
Ja, alle Messstellen müssen laut Gesetz bis zum Jahr 2032 mindestens mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet werden. Dies kann entweder eine einfache mME (moderne Messeinrichtung) sein, die neben dem Zählerstand auch historische Verbrauchswerte abrufen kann, oder ein iMsys (intelligentes Messsystem), das zusätzlich zu den Funktionen der mME auch aktuelle Verbrauchs- und Einspeisedaten über eine Kommunikationseinheit an berechtigte Marktakteure senden kann.
Wie diese Zähler aussehen und wie sie sich optisch unterscheiden, zeigen wir Ihnen auf dem Schaubild: