Die Vergütung für Strom aus KWK-Anlagen setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
- dem KWK-Zuschlag, dem üblichen Preis*
- den vermiedenen Nutzungsentgelten für den eingespeisten Strom.
- die Höhe und Dauer des KWK-Zuschlages ist im § 7 KWK-G geregelt.
Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kWel beträgt der Zuschlag für den in unser Netz eingespeisten Strom 16 ct/kWh und 8 ct/kWh für den im Objekt verbrauchten Strom für eine Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden (VBh). Anlagen mit einer höheren elektrischen Leistung erhalten eine gestaffelte Vergütung für 30.000 VBh. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 kWel haben zusätzlich die Wahlmöglichkeit einer pauschalen Einmalzahlung des KWK-Zuschlages. *Der übliche Preis ist der tatsächliche Wert des Stroms und wird quartalsweise an der Strombörse festgelegt.